10. August 2015

Satzung

Neue Satzung des Vereins 2015

  • 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Verein der gotischen Sprache“.
  2. Er führt den Namenszusatz „n. e. V.“ als nicht eingetragener Verein.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.
  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erforschung sowie Pflege und Wahrung der gotischen Sprache im Sinne der Gründungsmitglieder.

  • 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch gemeinsames oder auch eigenständiges Arbeiten.

  • 4 Eintragung in das Vereinsregister

Eine Eintragung in das Vereinsregister ist zurzeit nicht vorgesehen. Der Verein trägt daher den Namenszusatz „n. e. V.“

  • 5 Eintritt der Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung kann mündlich, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen (oder elektronischen) Aufnahmeerklärung wirksam.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  • 6 Austritt der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist stets zum Ende eines Monats möglich.
  3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Damit der Austritt zum Monatsende möglich ist, ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  • 7 Ausschluss der Mitglieder
  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich (oder elektronisch) mitzuteilen.
  5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
  6. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.
  • 8 Streichung der Mitgliedschaft
  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen, sofern welche erhoben wurden, im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
  3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
  4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
  5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied bekanntgemacht wird.
  • 9 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  • 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand (§ 11 und § 12 der Satzung),
2. die Mitgliederversammlung (§§ 13 bis 17 der Satzung).

  • 11 Vorstand
  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
    5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  • 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,- (m.W.: eintausend) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

  • 13 Berufung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    a) jährlich einmal,
    b) nach Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, haben der Vorstand der zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
  • 14 Form der Berufung
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, elektronisch oder mündlich unter Einhaltung einer Frist von 1 Woche zu berufen.
  2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag des Abgebens der Einladung an das letzte bekannte Mitglied.
  • 15 Beschlussfähigkeit
  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht  beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate  nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 6) zu enthalten.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  • 16 Beschlussfassung
  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich (Konsens); die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Geschieht dies nach 2 Monaten nicht, so zählt ihre Stimme nicht im Sinne des Beschlusses.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.
  7. Unbeantwortete persönliche, individuelle Fernabstimmungen, bei denen ein bei der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied persönlich, schriftlich oder elektronisch um seine Stimme gebeten wird, gelten als Zustimmung im Sinne des Beschlusses der Versammlung.
  • 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Nachschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
  • 18 Auflösung des Vereins
  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§11 der Satzung),
  3. Das Vereinsvermögen fällt an den jeweiligen Einzahler.Bremen, den 12.07.2015